Die aktuelle 16. Bay. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist bis einschl. 30.07.2022 gültig.
Diese ist unter folgendem Link abrufbar: https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayIfSMV_16
Die eigene aktive sportliche Betätigung ist sowohl unter freiem Himmel als auch in geschlossenen Räumen ohne weitere Zugangsbeschränkungen möglich. Diese Maßgabe gilt über alle Sportarten hinweg einschl. Tanzschulen, Fitnessstudios und Schwimmbädern. Körperkontakt ist bzw. Kontaktsportarten sind ebenfalls weiterhin vollumfänglich erlaubt.
Für den Sport in Bayern bedeutet das:
Keine Einschränkungen mehr!
Diese erfreuliche Nachricht bedeutet jedoch nicht, dass die Corona-Pandemie überwunden ist. Nach wie vor ist es empfohlen, die allgemeinen Schutz- und Hygienemaßnahmen wie Mindestabstand und das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken in geschlossenen Räumen weiter einzuhalten. Diese Empfehlung und weiterführende Basisschutzmaßnahmen werden in der 16. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung geregelt. Diese tritt zum 3. April 2022 in Kraft und gilt bis einschließlich 30.07.2022.
Herzlichst
Andreas Mayer, Präsident