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Fachverband für Aikido in Bayern e.V.

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Corona-Pandemie – Sportbetrieb weiterhin eingestellt (Stand 08. Dezember 2020)

10. Dezember 2020 by Praesident

Inzwischen wurde die 10. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen und hat Gültigkeit vom 09. Dezember 2020 bis zum 05. Januar 2021. Der generelle Sportbetrieb weiterhin umfassend eingestellt, und die Regelungen für den Sportbetrieb haben sich gegenüber der 9. Verordnung nicht verändert: Erlaubt sind weiterhin nur Individualsportarten alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt, wobei nur für Berufssportler Ausnahmen gelten. Sportstätten müssen geschlossen bleiben. Mit den FAQs des Bayerischen Innenministeriums wurde unabhängig der Gültigkeit der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bereits die Verlängerung der Maßnahmen bis zum 20. Dezember 2020 verkündet. Eigene Regelungen für Kampfsportarten sind nicht genannt, sondern müssen sinngemäß abgleitet werden.

Ich bitte außerdem die Fragen und Antworten des BLSV zu beachten.

Die bisherige Aikido-spezifische Rahmenrichtlinie des FAB wird vorerst ausgesetzt. Sobald wieder Lockerungen erlassen werden, wird auch diese Richtlinie angepasst.

Dateien zum Download sind zu finden unter https://www.aikido-fab.de/corona-pandemie/. Ich bitte aber alle hier veröffentlichen Informationen immer nur unter den jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben anzuwenden. Diese sind beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege verlinkt unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/rechtsgrundlagen/.

Des Weiteren ist das Rahmenhygienekonzept Sport zu beachten – außerdem haben die gesetzlichen Vorgaben und die Ausführungen der zuständigen, örtlichen Gesundheitsbehörden stets Vorrang.

 

Herzlichst
Andreas Mayer, Präsident

Auszug aus der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Freistaats Bayern, die ab dem 01. Dezember 2020 und zunächst bis zum 20. Dezember 2020 gilt:

  • 10 Sport

(1) 1Die Ausübung von Individualsportarten ist nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands erlaubt. 2Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt. 3Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler sowie der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  1. Die Anwesenheit von Zuschauern ist ausgeschlossen.
  2. Es erhalten nur solche Personen Zutritt zur Sportstätte, die für den Wettkampf- oder Trainingsbetrieb oder die mediale Berichterstattung erforderlich sind.
  3. Der Veranstalter hat zur Minimierung des Infektionsrisikos ein Schutz- und Hygienekonzept auszuarbeiten und zu beachten, das auf Verlangen den zuständigen Behörden vorzulegen ist.

(3) 1Der Betrieb und die Nutzung von Sporthallen, Sportplätzen, Fitnessstudios, Tanzschulen und anderen Sportstätten ist untersagt. 2Abs. 2 und § 18 bleiben unberührt.

Veröffentlicht in: Aktuelles

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