Inzwischen wurde die 10. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung erlassen und hat Gültigkeit vom 09. Dezember 2020 bis zum 05. Januar 2021. Der generelle Sportbetrieb weiterhin umfassend eingestellt, und die Regelungen für den Sportbetrieb haben sich gegenüber der 9. Verordnung nicht verändert: Erlaubt sind weiterhin nur Individualsportarten alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands. Die Ausübung von Mannschaftssportarten ist untersagt, wobei nur für Berufssportler Ausnahmen gelten. Sportstätten müssen geschlossen bleiben. Mit den FAQs des Bayerischen Innenministeriums wurde unabhängig der Gültigkeit der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung bereits die Verlängerung der Maßnahmen bis zum 20. Dezember 2020 verkündet. Eigene Regelungen für Kampfsportarten sind nicht genannt, sondern müssen sinngemäß abgleitet werden.
Ich bitte außerdem die Fragen und Antworten des BLSV zu beachten.